Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Valentin Software GmbH

 

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Geschäftsbedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen der Valentin Software GmbH, Stralauer Platz 34, 10243 Berlin (nachfolgend „Valentin“) und Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Kunden“) für die Leistungserbringung von Valentin. Sie gelten im Rahmen laufender und künftiger Geschäftsverbindungen für die Erstellung, dauerhafte Überlassung, Anpassung oder Erweiterung von Software einschließlich damit verbundener Leistungen (insbesondere Beratungsleistungen) und jeweils auch für entsprechende vorvertragliche Verhandlungen.

Für Verträge über Softwarepflege (einschließlich Lieferung von Updates), die gesondert zu schließen sind, gelten die Softwarepflegebedingungen von Valentin, die über www.valentin-software.com abrufbar sind.

1.2 Soweit nichts Abweichendes schriftlich geregelt ist, gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen und, gegenüber diesen Geschäftsbedingungen vorrangig, der zwischen Valentin und dem Kunden gesondert abgeschlossene Vertrag (diese Geschäftsbedingungen und der gesonderte Vertrag zusammen nachfolgend „Vertrag“).

1.3 Entgegenstehende bzw. abweichende Bedingungen, insbesondere Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, werden nicht Vertragsinhalt, auch dann nicht, wenn Valentin den Vertrag durchführt, ohne solchen Bedingungen ausdrücklich zu widersprechen.

1.4 Soweit Gegenstand des Vertrags die Überlassung von Drittstandardsoftware oder Open Source Software ist, erfolgt die Überlassung vorrangig und ggf. ergänzend auf Basis der gesonderten (Lizenz-) Bedingungen der Dritten bzw. der anwendbaren Open Source Software Lizenzen.

 

2. Vertragsschluss, Schriftform

2.1 Der Vertrag kommt, unter Einbeziehung dieser Geschäftsbedingungen, entweder mit der Annahme des Angebots von Valentin durch den Kunden oder der Annahme der Bestellung des Kunden durch Valentin zustande. Im Falle von Widersprüchen oder Zweifeln ist das Angebot von bzw. die Vertragsannahme durch Valentin maßgebend.

2.2 Valentin bietet keine Verträge bzw. Leistungen gegenüber Verbrauchern an. Insbesondere Software kann ausschließlich von Kunden gemäß Ziffer 1.1 erworben werden.

2.3 Der Vertragsschluss unterliegt der Form des Angebotes zum Vertragsabschluss durch Valentin. Spätere Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.

2.4 Der Vertrag enthält abschließend alle Vereinbarungen der Vertragspartner über den Vertragsgegenstand. Schriftliche und mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Der Nachweis einer Nebenabrede ist zulässig.

2.5 Soweit in diesen Geschäftsbedingungen die Schriftform angeordnet wird, genügt auch die Textform nach § 126b BGB (also auch E-Mail und Telefax).

 

3. Leistungserbringung

3.1 Valentin übernimmt eine Garantie für Leistungen und deren Beschaffenheit nur, soweit dies ausdrücklich im Vertrag vereinbart wird. Fehlt eine ausdrückliche Regelung über das Bestehen einer Garantie, ist im Zweifel anzunehmen, dass keine Garantie vereinbart wurde.

3.2 Teillieferungen sind im zumutbaren Umfang zulässig und können selbständig abgerechnet werden.

3.3 Abweichungen der Leistungen von der ursprünglichen Vereinbarung sind zulässig, sofern sie die vereinbarten Leistungsmerkmale erfüllen oder übertreffen.

3.4 Termine und Fristen bedürfen der Schriftform. Die Einhaltung von verbindlichen Fristen und Terminen seitens Valentin setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen und Obliegenheiten des Kunden voraus.

 

4. Leistungsumfang bei Software

4.1 Für die Beschaffenheit der Software sind ausschließlich die bei Vertragsabschluss gültige Produktbeschreibung der Software sowie die vereinbarten Anforderungen maßgeblich.

4.2 Valentin erbringt ihre Leistungen nach dem Stand der Technik.

4.3 Valentin überlässt bzw. liefert Standardsoftware gegenüber dem Kunden in der bei Vertragsschluss aktuellen Version und ausschließlich im Objektcode.

4.4 Mit der Software liefert Valentin die für deren Nutzung erforderliche Benutzerdokumentation (nur in elektronischer Form).

4.5 Zusatzleistungen sind gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Insbesondere folgende Leistungen erbringt Valentin nur, wenn diese ausdrücklich gesondert beauftragt werden:

  • Erstellung eines Pflichtenheftes;
  • Installation und Implementierung der Software (Online-Tool-Hosting);
  • Wartung und Pflege der Software, einschließlich Lieferung von Updates, Upgrades oder anderen neuen Versionen der Software;
  • Schulungsleistungen

 

5. Softwareanpassungen

5.1 Wird Valentin mit der Anpassung, d.h. dem Customizing von vorhandener Software, insbesondere mit Anpassungen von Schnittstellen zu Fremdsystemen, sowie mit Softwareerweiterungen (Individualsoftware) beauftragt, passt Valentin die bei Vertragsschluss aktuelle Version der vorhandenen Software an bzw. erweitert diese nach den mit dem Kunden zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses schriftlich vereinbarten Anforderungen.

5.2 Stellt Valentin fest, dass Angaben oder Informationen des Kunden, die den vertraglichen Anforderungen zur Anpassung oder Erweiterung von Software zugrunde liegen, fehlerhaft, unvollständig oder zur Durchführung des Vertrages nicht geeignet sind, so wird Valentin den Kunden hierauf unverzüglich schriftlich hinweisen und ihm mitteilen, ob dadurch die Leistungserbringung für Valentin im Hinblick auf die Anpassung oder Erweiterung der Software unverschuldet unmöglich geworden ist oder ob Valentin dem Kunden Änderungen an der Leistungsausführung zu geänderten vertraglichen Bedingungen (insbesondere Mehrkosten) anbietet. Für den Fall eines Änderungsangebots seitens Valentins wird der Kunde gegenüber Valentin unverzüglich schriftlich mitteilen, ob er einer Vertragsänderung auf der Grundlage der geänderten Anforderungen mit den von ihm ggf. zu tragenden Mehrkosten zustimmt.

5.3 Die Vertragspartner benennen unverzüglich nach Vertragsschluss jeweils eine fachkundige Person, die befugt ist, die mit der Anpassung oder Änderung von Software zusammenhängenden Entscheidungen zu treffen.

 

6. Softwarepflege

6.1 Leistungen der Softwarepflege einschließlich Updates sind gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Für die Softwarepflege gilt vorrangig der abzuschließende Softwarepflegevertrag nebst den Softwarepflegebedingungen, die online unter www.valentin-software.com/produkte/software-wartung abrufbar sind.

6.2 Der Softwarepflegevertrag kann nur über aktuelle Programmversionen geschlossen werden. Wenn der Kunde die Pflege nicht sofort mit Überlassung bzw. Lieferung der Software beauftragt, hat der Kunde, um bei späterem Beginn der Pflege auf den aktuellen Stand der Software zu kommen, die Pflegegebühren nachzuzahlen, die er bei Vereinbarung der Pflege ab Überlassung bzw. Lieferung der Software zu zahlen gehabt hätte. Soweit im Softwarepflegevertrag oder den Softwarepflegebedingungen nicht abweichend geregelt, ist die Nachzahlung in diesem Fall sofort und ungekürzt fällig.

 

7. Lieferung

Die Lieferung von Software erfolgt in elektronischer Form als Download. Die Software ist mit einem Lizenzschlüssel geschützt, den der Kunde per E-Mail ausschließlich für die vertragsgemäße Nutzung der Software erhält.

 

8. Mitwirkung des Kunden

8.1 Der Kunde ist im Zusammenhang mit dem Vertrag zur angemessenen Mitwirkung verpflichtet.

8.2 Bei Mängelbeseitigungen wird der Kunde Valentin bei der Suche nach der Mangelursache unterstützen.

8.3 Der Kunde wird die für die Erbringung der Leistungen erforderlichen Informationen, Daten und Unterlagen rechtzeitig in der von Valentin, in Abstimmung mit dem Kunden, bestimmten Form beistellen.

8.4 Der Kunde erbringt Mitwirkungsleistungen auf eigene Kosten.

 

9. Abnahme

Soweit in dem Vertrag bestimmt ist, dass Leistungen abzunehmen sind, oder soweit es sich um Leistungen handelt, die nach Werkvertragsrecht abnahmefähig sind, gelten folgende Regelungen:

9.1 Valentin teilt dem Kunden die Abnahmefähigkeit der Leistung mit und stellt dem Kunden die Leistung in abnahmefähiger Art und Weise zur Verfügung.

9.2 Der Kunde wird die Leistungen auf deren vertragliche Beschaffenheit prüfen. Die Prüffrist beginnt mit Zugang der Anzeige der Abnahmebereitschaft beim Kunden und beträgt zwei Wochen. Die Prüfung wird der Kunde so vornehmen, dass auch solche Leistungsteile umfassend geprüft und getestet werden, die nur unregelmäßig oder in festen Zeitabständen genutzt werden. Der Kunde hat die Prüfung zu dokumentieren.

9.3 Der Kunde wird die Prüfung bei Auftreten von unwesentlichen Mängeln nicht abbrechen und nur insoweit einschränken, als es die Mängel erforderlich machen. Die Abnahme kann wegen Vorliegen von unwesentlichen Mängeln nicht verweigert werden.

9.4 Ist eine Leistung abnahmereif, wird der Kunde unverzüglich nach Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls die Abnahme der Leistung schriftlich erklären. Sind in dem Abnahmeprotokoll Fehler aufgenommen, wird Valentin diese unverzüglich beseitigen.

9.5 Ist eine Leistung nicht abnahmereif, leistet Valentin Nacherfüllung innerhalb angemessener Nachfrist. Anschließend erfolgt eine weitere Abnahmeprüfung. Für diese gelten die Regelungen für die erste Abnahmeprüfung entsprechend.

9.6 Erklärt der Kunde nicht fristgerecht die Abnahme, kann Valentin eine angemessene Frist zur Abgabe der Erklärung setzen. Die Leistungen gelten mit Ablauf der Frist als abgenommen, wenn der Kunde weder die Abnahme schriftlich erklärt, noch gegenüber Valentin schriftlich darlegt, welche Mängel noch zu beseitigen sind.

9.7 Nutzt der Kunde die Leistung über den zur Prüfung erforderlichen Umfang hinaus produktiv, gilt die Leistung als abgenommen.

 

10. Vergütung

Soweit in dem Vertrag nicht etwas anderes vereinbart wird, gilt hinsichtlich der Vergütung Folgendes:

10.1 Der Kunde ist zur Zahlung einer Vergütung für die von Valentin gemäß dem Vertrag erbrachten Leistungen verpflichtet. Die Höhe der Vergütung richtet sich bei Standardsoftware nach der zu entrichtenden (Lizenz-) Vergütung; und bei allen anderen Leistungen und Lieferungen, sofern nichts anderes vereinbart wird, nach dem Zeitaufwand und den Auslagen von Valentin sowie den Preisen, einschließlich (Lizenz-) Vergütung, wobei für diese Preise und Gebühren - soweit im Angebot von Valentin nicht anders bestimmt - die jeweiligen Preisangaben auf der Website von Valentin auf www.valentin-software.com im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung des Kunden gelten.

10.2 Alle vereinbarten Preise hinsichtlich der Vergütung sind Netto-Preise. Skonti, Rabatte oder sonstige Nachlässe müssen gesondert schriftlich vereinbart werden.

10.3 Alle Preise, die in einem Angebot bzw. Vertrag und auf der Website von Valentin benannt sind, verstehen sich zzgl. aller einschlägigen Steuern, insbesondere der jeweils gültigen Umsatzsteuer.

10.4 Zusätzlich zu der Vergütung hat der Kunde Valentin die im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistungen entstandenen Auslagen, insbesondere Reisekosten (bei Einsatz vor Ort) in Höhe angemessener und nachgewiesener Reise- und Übernachtungskosten zu erstatten. Bei der Nutzung von PKW erfolgt eine Abrechnung auf der Grundlage der steuerrechtlichen Entfernungspauschale. Auslagen werden gesondert in Rechnung gestellt oder in Rechnungen über Vergütungen gesondert ausgewiesen.

 

11. Fälligkeit und Aufrechnung

11.1 Die Vergütung und die Auslagen werden mit Zugang der Rechnung bei dem Kunden fällig und sind, soweit nicht im Angebot eine andere Zahlungsfrist bestimmt ist, innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang der Rechnung zu zahlen.

11.2 Eine Aufrechnung des Kunden mit Gegenansprüchen oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt oder sich die Gegenansprüche aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung bzw. Leistung erfolgt ist.

 

12. Leistungsänderungen

12.1 Eine erforderliche Änderung fällt in den Risikobereich von Valentin, wenn eine Leistung aus von Valentin zu vertretenden oder ihr zurechenbaren Gründen nicht oder nur mit erheblichem Mehraufwand gegenüber vertraglichen Vereinbarungen erbracht werden kann. In diesem Fall hat Valentin das Recht, ihre Leistung auf ihre Kosten zu ändern oder anzupassen, soweit die Änderung oder Anpassung unter Berücksichtigung der Interessen von Valentin für den Kunden zumutbar ist.

12.2 Fällt die erforderliche Änderung nicht in den Risikobereich von Valentin, hat Valentin Anspruch auf Vertragsanpassung.

 

13. Nutzungsrechte

Soweit Valentin Software oder andere Leistungen, die durch gewerbliche Schutzrechte oder das Urheberrecht, geschützt sind (nachfolgend zusammenfassend „Gegenstände“) überlässt bzw. liefert, gilt Folgendes:

13.1 Rechteeinräumung. Valentin räumt dem Kunden mit der Überlassung bzw. Lieferung des Gegenstandes das einfache, räumlich und zeitlich unbeschränkte Recht ein, diesen selber im Rahmen seiner eigenen unternehmerischen Tätigkeit für seine eigenen Geschäftszwecke gemäß dem Umfang und dem Zweck des Vertrages zu nutzen. Für den Fall von Software ist der Kunde lediglich berechtigt, die von Valentin überlassene bzw. gelieferte Software auf der festgelegten Systemplattform zu installieren und zu nutzen sowie nur im Rahmen der vertraglich vereinbarten Anzahl von Computerarbeitsplätzen zu nutzen. Als separate Computerarbeitsplätze gelten auch zu einem Netzwerk gehörende Heimarbeitsplätze, zeitweise ans Netzwerk angeschlossene tragbare Computer sowie Remote-Arbeitsplätze.

13.2 Zustimmungsvorbehalt. Der Kunde darf, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Valentin,
(i) Dritten keine Rechte an den Gegenständen einräumen und seine Rechte auch nicht auf Dritte übertragen; dies auch nicht vorübergehend oder teilweise;
(ii) für den Fall von Software, die Software nicht übersetzen, bearbeiten, arrangieren oder anders umarbeiten, insbesondere kein Reverse Engineering oder keine Dekompilierung vornehmen oder veranlassen; es sei denn, es ist für die Herstellung der Interoperabilität mit anderen Programmen notwendig; in diesem Fall darf der Kunde die Schnittstelleninformationen im Rahmen des § 69e UrhG dekompilieren, vorausgesetzt, dass er Valentin schriftlich von seinem Vorhaben unterrichtet und mit einer Frist von zwei Wochen erfolglos um Überlassung der erforderlichen Schnittstelleninformationen gebeten hat.
(iii) für den Fall von Software, die Software nicht vervielfältigen bzw. kopieren, es sei denn, es handelt sich um eine Sicherungskopie, die durch eine Person, die zur Benutzung der Software berechtigt ist, nach den Regeln der Technik lediglich im notwendigen Umfang angefertigt wird. Sicherungskopien auf beweglichen Datenträgern sind als solche zu kennzeichnen und mit dem Copyright-Vermerk von Valentin zu versehen.

13.3 Übertragung von Nutzungsrechten. Nach vollständiger Bezahlung und Begleichung aller offenen Forderungen in Zusammenhang mit der zu übertragenden Lizenz darf der Kunde die von Valentin erworbene Software, so wie sie ihm übergeben wurde einschließlich der Benutzerdokumentation, einem Dritten einheitlich und dauerhaft überlassen bzw. weitergeben. In diesem Fall wird der Kunde die Nutzung der Software vollständig und endgültig aufgeben, sämtliche Kopien der Software von seinen Rechnern entfernen und sämtliche auf anderen Datenträgern befindliche Kopien löschen oder Valentin übergeben. Soweit es sich um Software von Valentin handelt, bedarf es für die Übertragung der Nutzungsrechte zudem der Weitergabe der Registriernummer der Software vom Kunden an den Dritten. Die Weitergabe der Software bedarf in jedem Fall der schriftlichen Zustimmung von Valentin. Valentin wird die Zustimmung erteilen, wenn der Kunde eine schriftliche Erklärung des Dritten vorlegt, in der sich dieser gegenüber Valentin zur Einhaltung der hinsichtlich der Software vereinbarten Nutzungs- und Weitergabebedingungen verpflichtet und wenn der Kunde gegenüber Valentin schriftlich versichert, dass er die Software an den Dritten weitergegeben hat und alle selbst erstellten Kopien gelöscht hat.

13.4 Mehrnutzung von Software. Der Kunde ist zu einer Nutzung von Software, die über die vertraglich eingeräumten Nutzungsrechte hinausgeht, nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von Valentin berechtigt. Bei Mehrnutzung ohne Zustimmung ist Valentin berechtigt, den für die weitergehende Nutzung anfallenden Betrag (auch für die Vergangenheit) in Form von Schadensersatz in Rechnung zu stellen.

13.5 Drittstandardsoftware. Soweit Drittstandardsoftware Bestandteil des Vertrags ist, erfolgt die Lieferung bzw. Überlassung vorrangig und ggf. ergänzend auf Basis der gesonderten (Lizenz-) Bedingungen des Dritten.

13.6 Open Source Software. Soweit Open Source Software Bestandteil des Gegenstandes ist, erfolgt die Lieferung bzw. Überlassung vorrangig und ggf. ergänzend auf Basis der anwendbaren Open Source Software Lizenzen.

13.7 Copyright-Hinweise. Der Kunde ist nicht berechtigt, Copyright-Hinweise ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Valentin zu verändern oder zu entfernen.

 

14. Eigentums- und Rechtevorbehalt

Valentin behält sich das Eigentum und sämtliche einzuräumenden Rechte bis zur vollständigen Bezahlung der nach dem jeweiligen Vertrag geschuldeten Vergütung vor. Bis zur vollständigen Bezahlung sind die Rechte nur vorläufig und durch Valentin jederzeit frei widerruflich eingeräumt. Bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch Valentin erlischt das Recht des Kunden zur Nutzung der Leistungen, insbesondere der Software. In diesem Fall ist die von Valentin gegenüber dem Kunden überlassene Kopie der Software, einschließlich der dazugehörigen Dokumente, an Valentin zurückzugeben oder deren Vernichtung bzw. Löschung schriftlich zu versichern. Sämtliche vom Kunden angefertigten Softwarekopien sind zu löschen und die Löschung ist Valentin gegenüber schriftlich zu versichern.

Sofern sich der Kunde vertragswidrig verhält, insbesondere wenn er mit der Zahlung der vereinbarten Vergütung in Verzug gerät, ist Valentin berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Valentin dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist; in dem Fall gilt Ziffer 18 dieser Geschäftsbedingungen.

 

15. Schutzrechte Dritter

15.1 Macht ein Dritter wegen der von Valentin gelieferten Leistungen gegenüber dem Kunden Ansprüche aus gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten geltend, so wird der Kunde Valentin unverzüglich schriftlich und umfassend hierüber unterrichten.

15.2 Valentin wird den Kunden auf eigene Kosten gegen alle Ansprüche Dritter verteidigen, die aus einer Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder Urheberrechts durch vertragsgemäß genutzte Software von Valentin hergeleitet werden, und dem Kunden Kosten und Schadensersatzbeträge erstatten, die ihm von einem Gericht auferlegt wurden oder in einem Vergleich enthalten sind, der zuvor von Valentin gebilligt wurde, sofern der Kunde
(i) Valentin von der Geltendmachung solcher Ansprüche unverzüglich schriftlich benachrichtigt,
(ii) Valentin alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben und
(iii) Valentin von solchen Ansprüchen unterrichtet wird, bevor Rechtsmängelansprüche verjährt sind.

Der Kunde wird Valentin hierbei unterstützen und die für die Rechtsverteidigung oder die vergleichsweise Beilegung erforderlichen und sachdienlichen Informationen geben.

 

16. Rechte wegen Mängeln; Mängelrügen

16.1 Treten an den Leistungen Mängel auf, wird der Kunde diese unverzüglich Valentin unter Angabe der für die Mängelerkennung und -beseitigung zweckdienlichen Informationen melden.

16.2 Valentin analysiert gemeldete Mängel und leistet zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Die Mängelbeseitigung setzt voraus, dass der Mangel reproduzierbar ist.

a) Sachmängel: Valentin überlässt nach eigener Wahl dem Kunden eine neue, mangelfreie Leistung (Ersatzlieferung) oder beseitigt den Mangel; als Mangelbeseitigung gilt auch, wenn Valentin dem Kunden zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden (Umgehungslösungen).
Valentin kann dem Kunden zur Beseitigung von Mängeln Patches, Bugfixes oder neue Software anbieten. Lehnt der Kunde deren Installation ab, wird Valentin von der Pflicht zur Beseitigung der Funktionsstörungen frei, es sei denn, die Software würde nach Installation der Patches, Bugfixes oder der neuen Software eine geringere oder verschlechterte Funktionalität aufweisen als zuvor.
Ein Mangel liegt insbesondere nicht vor, wenn die Störung durch unsachgemäße Behandlung oder unsachgemäßen Betrieb der Software hervorgerufen wurde (z.B. Betrieb in anderen als den im Vertrag spezifizierten Systemen und Hardwareumgebungen).

b) Rechtsmängel: Valentin verschafft nach eigener Wahl dem Kunden eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit der Leistung (z.B. durch Beschaffung der erforderlichen Nutzungsrechte) oder ändert die Leistung so ab, dass sie die Rechte Dritter nicht mehr verletzt, aber weiterhin den vereinbarten Anforderungen entspricht (z.B. durch Lieferung eines neuen Produkts).

16.3 Die Rechte von Valentin, in den gesetzlich bestimmten Fällen die Nacherfüllung zu verweigern, bleiben unberührt.

16.4 Schlägt die Nacherfüllung durch Valentin fehl, so stehen dem Kunden nach erfolglosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Frist, soweit diese nicht in den gesetzlich bestimmten Fällen entbehrlich ist, die gesetzlichen Ansprüche zu. Von einem Fehlschlagen der Nacherfüllung ist, grundsätzlich erst auszugehen, wenn zwei Nacherfüllungsversuche in zumutbarer Zeit nicht zur Beseitigung des Mangels geführt haben. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen kann der Kunde nur im Rahmen der Grenzen gemäß Ziffer 17 (Haftungsbegrenzung) verlangen.

16.5 Die Sach- und Rechtsmängelhaftung erlischt, wenn der Kunde oder Dritte an den Leistungen von Valentin Änderungen vornehmen, ohne dazu kraft Gesetzes oder gemäß vertraglicher Vereinbarung berechtigt zu sein oder ohne dass Valentin den Änderungen vorher ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat; es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel nicht auf die Änderungen zurückzuführen ist und diese die Mangelidentifizierung, -analyse und -beseitigung nicht erschwert haben.

16.6 Stellt sich heraus, dass ein vom Kunden gemeldeter Mangel tatsächlich nicht besteht bzw. nicht auf Leistungen von Valentin zurückzuführen ist, kann Valentin von dem Kunden eine Entschädigung des mit der Analyse und sonstigen Bearbeitung entstandenen Aufwands verlangen, sofern der Kunde bei der Meldung vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte.

16.7 Verjährung. Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln beträgt ein Jahr; es sei denn, Valentin hat den jeweiligen Mangel arglistig verschwiegen. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Lieferung der Leistung; ist die Leistung abzunehmen, mit der Abnahme der Leistung. Die Verjährungsfrist gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Ziffer 17.4 und 17.5 dieser Geschäftsbedingungen bleiben unberührt.

16.8 Rügefrist für Sachmängel: Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung, Leistungserbringung oder Abnahme gegenüber Valentin geltend gemacht werden. Verspätete Mängelrügen werden nicht berücksichtigt. Verborgene Mängel müssen innerhalb von drei Wochen nach deren Entdeckung gegenüber Valentin geltend gemacht werden. Verspätete Mängelrügen werden nicht berücksichtigt.

 

17. Haftungs- und Verjährungsbegrenzungen

17.1 Valentin haftet hinsichtlich zurechenbarer Pflichtverletzungen für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen.

17.2 Für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen haftet Valentin nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Das sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und auch vertrauen darf. In diesem Fall sind Schadensersatzansprüche der Höhe nach auf den Umfang voraussehbarer, typischerweise eintretender Schäden begrenzt.

17.3 In den Fällen von Ziffer 17.2 haftet Valentin nicht für Folgeschäden an anderen Sachen oder am sonstigen Vermögen des Kunden. Diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit Valentin in der Lage ist, Deckung für den eingetretenen Schaden im Rahmen der bestehenden Betriebs- oder Produkthaftpflichtversicherung zu erhalten.

17.4 Verjährung. Für alle Ansprüche auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Die Verjährungsfrist gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie für die in Ziffer 17.5 dieser Geschäftsbedingungen genannten Ansprüche.

17.5 Valentin haftet uneingeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung von Valentin aus deliktischen Ansprüchen, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

17.6 Der Kunde ist für die regelmäßige und angemessene Sicherung seiner Daten nach dem Stand der Technik verantwortlich. Bei einem von Valentin verschuldeten Datenverlust haftet Valentin, wenn kein Fall von Ziffer 17.1, 17.2 und 17.5 gegeben ist, nur für die Kosten (i) der Vervielfältigung der Daten von den vom Kunden zu erstellenden Sicherheitskopien und (ii) der Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Datensicherung verloren gegangen wären.

17.7 Soweit die Haftung Valentin gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Valentin.

 

18. Beendigung der Nutzungsberechtigung

Für den Fall, dass die Nutzungsberechtigung des Kunden an den Leistungen von Valentin, insbesondere an der von Valentin überlassenen Software, endet (z.B. durch Rückruf des Nutzungsrechts an der Software, durch Rücktritt vom Vertrag oder durch Kündigung), gibt der Kunde alle Gegenstände dieser gelieferten Leistungen heraus oder versichert schriftlich, dass sie vernichtet oder gelöscht sind. Insbesondere wird der Kunde in diesem Fall überlassene Originalkopien der Software sowie sämtliche vom Kunden angefertigte Softwarekopien löschen oder vernichten und schriftlich versichern, dass die Löschung oder Vernichtung erfolgt ist.

 

19. Geheimhaltung

19.1 Die Vertragspartner verpflichten sich, über alle vertraulich zu behandelnden Informationen, insbesondere Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Vertragspartners, die ihnen im Rahmen dieses Vertrages zur Kenntnis gelangt sind, Stillschweigen zu bewahren und diese Dritten (ausgenommen Subunternehmer und verbundene Unternehmen im Sinne des § 15 ff. AktG) nicht zugänglich zu machen oder bekannt zu geben oder zu einem anderen als dem vertraglich vereinbarten Zweck zu verwenden.

19.2 Zu den Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen gehören insbesondere alle Gegenstände der Software einschließlich deren Dokumentationen.

19.3 Die Verpflichtungen nach Ziffer 19.1 entfallen für solche Informationen, die
(i) einem Vertragspartner vor dem Empfangsdatum rechtmäßig bekannt waren,
(ii) der Öffentlichkeit vor dem Empfangsdatum bekannt oder die allgemein zugänglich waren,
(iii) der Öffentlichkeit nach dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich wurden, ohne dass der informationsempfangende Vertragspartner hierfür verantwortlich ist oder
(iv) gemäß Gesetz, behördlicher Verfügung oder gerichtlicher Entscheidung veröffentlicht oder weitergegeben werden müssen.

19.4 Diese Geheimhaltungsverpflichtung besteht auch über das Vertragsende hinaus.

 

20. Datenschutz

20.1 Die Vertragspartner verpflichten sich zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Valentin hält die Regeln des Datenschutzes ein, insbesondere wenn Valentin Zugang zum Betrieb oder zu Hard- und Software des Kunden gewährt wird.

20.2 Valentin bezweckt keine Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag des Kunden. Vielmehr geschieht, wenn überhaupt, eine Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten nur in Ausnahmefällen als Nebenfolge der vertragsgemäßen Leistungen.

 

21. Gerichtsstand; Erfüllungsort; anwendbares Recht

21.1 Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmen im Sinne von § 14 BGB oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen Valentin und dem Kunden nach Wahl von Valentin Berlin oder der Sitz des Kunden. Für Klagen gegen Valentin ist in diesen Fällen jedoch Berlin ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

21.2 Erfüllungsort ist Berlin.

21.3 Für den Vertrag und alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

22. Subunternehmer

Valentin ist berechtigt, freie Mitarbeiter und andere Dritte ohne Zustimmung des Kunden zu der Erbringung von Leistungen heranzuziehen und unterzubeauftragen.

 

23. Höhere Gewalt

Höhere Gewalt bezeichnet den Eintritt von unvorhersehbaren, außergewöhnlichen Umständen, die Valentin trotz der ihr zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden kann, z.B. Überschwemmungen, Feuerschäden, Pandemien oder Epidemien, Krieg, Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Streik oder Aussperrung, sei es, dass diese Umstände im Bereich von Valentin, sei es, dass sie im Bereich ihrer Lieferanten eintreten. Wird Valentin an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen durch höhere Gewalt gehindert, verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch höhere Gewalt die Lieferung oder Leistung unmöglich, so wird Valentin von ihren Leistungsverpflichtungen befreit. Der Kunde muss in diesem Fall keine Gegenleistungen erbringen.

 

24. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem von den Vertragspartnern Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt. Das Gleiche gilt für den Fall einer Lücke.

 

Stand: November 2022